Brauchbarkeit

Nach § 1 Abs. 3 BJagdG sind bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

§ 4 NJagdG setzt voraus, dass ein brauchbarer Jagdhund

  • den Jagdausübungsberechtigten für den Jagdbezirk zur Verfügung stehen muss.
  • bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild mitgeführt werden muss.
  • bei der Nachsuche einzusetzen ist.

Wer dagegen verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 41 NJagdG.

Als jagdlich brauchbar gelten in Niedersachsen alle Jagdhunde, die eine Prüfung bestanden haben, die mindestens den Anforderungen der Richtlinie über den Nachweis der Brauchbarkeit von Jagdhunden entspricht. Neben den Hunden, die die Brauchbarkeitsprüfung (BrP) bestanden haben, sind dies noch Hunde mit bestandener rassespezifischer Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) und Verbandsprüfung nach dem Schuß (VPS), sofern bei diesen Prüfungen die Schweißarbeit mit einer Übernachtfährte geprüft wurde. Weiterhin gilt ein Jagdhund als brauchbar, der nach bestandener Herbstzuchtprüfung (HZP) noch folgende Zusatzfächer erfolgreich absolviert hat:

  • Schweißarbeit (Übernacht-Schweißfährte bis 400 m)
  • Gehorsam
  • Freiverlorensuche und Bringen von Federwild

Bei Spezialhunden (Schweißhunde, Erdhunde, Stöberhunde und Bracken) beschränkt sich die jagdliche Brauchbarkeit nach dem NJagdG auf bestandene Prüfungen in deren Spezialfächern. D.h. ein Teckel, der lediglich eine Schweißprüfung erfolgreich absolviert hat, gilt nicht als brauchbarer Hund für die Jagd auf Wasserwild.