Das Europäische Parlament hat mit einer siebenjährigen Übergangsfrist für das Verbot bleihaltiger Schrotmunition bei der Jagd sowie beim jagdlichen und sportlichen Schießen gestimmt. Ein gegen die vorgesehene Änderung der europäischen Chemikalienverordnung REACH gerichteter Veto-Antrag fand keine Mehrheit. Damit kann die EU-Kommission die Verordnung in der vorliegenden Fassung erlassen. Nach derzeitigem Stand ist eine Übergangsfrist von sieben Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen. Nach Ablauf dieser Frist – voraussichtlich ab dem Jahr 2033 – soll die Verwendung von Schrotmunition mit einem Bleianteil von mindestens einem Prozent bei der Jagd EU-weit verboten sein. Das Verbot soll auch das Mitführen entsprechender Munition auf dem Weg zur Jagd umfassen. Zudem darf bleihaltige Schrotmunition nach Ablauf der Übergangsfrist grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Für Schießstände ist hingegen kein ausnahmsloses Verwendungsverbot vorgesehen. Bleischrot mit einem Durchmesser von 1,9 bis 2,6 Millimetern soll auf Schießständen im Freien weiterhin verwendet werden dürfen, sofern die hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Hierzu zählen insbesondere:
- geeignete Maßnahmen zur Rückhaltung des Bleischrots,
- die regelmäßige Rückgewinnung des verschossenen Bleischrots – mindestens alle drei Jahre,
- die Überwachung von Boden und Wasser sowie
- die Einhaltung von Nutzer- und Dokumentationspflichten durch die Betreiber.
Reine Indoor-Schießstände sollen von diesen Beschränkungen ausgenommen bleiben.
Die vorgesehene EU-Regelung macht damit in den kommenden Jahren eine sorgfältige Prüfung der bestehenden Schießstandinfrastruktur erforderlich. Insbesondere ist zu klären, ob die einzelnen Anlagen die künftigen Anforderungen für eine weitere Verwendung von Bleischrot erfüllen können oder ob technische Anpassungen beziehungsweise eine Umstellung auf alternative Schrotmunition notwendig werden. Der Deutsche Jagdverband fordert in diesem Zusammenhang eine finanzielle Unterstützung der erforderlichen Investitionen durch Bund und Länder sowie beschleunigte Genehmigungsverfahren.
Die ausführliche Mitteilung des Deutschen Jagdverbandes finden Sie unter folgendem Link:
https://www.jagdverband.de/europaeisches-parlament-stimmt-fuer-bleischrotverbot
Fortgeltende Regelungen in Niedersachsen
Von der nun vorgesehenen EU-Regelung nicht erfasst sind bleihaltige Büchsengeschosse, Kurzwaffenmunition und bleihaltige Flintenlaufgeschosse. Daraus folgt jedoch ausdrücklich nicht, dass diese Munition bei der Jagdausübung in Niedersachsen verwendet werden darf:
Das Verbot nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes bleibt unverändert bestehen. Danach ist es in Niedersachsen weiterhin verboten, die Jagd unter Verwendung von Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen oder von bleihaltigen Flintenlaufgeschossen auszuüben.
Die strengere niedersächsische Regelung gilt unabhängig davon fort, dass diese Munitionsarten von der vorgesehenen EU-Beschränkung nicht erfasst werden.
Ebenso sind die bereits bestehenden EU-Vorschriften zur Verwendung von Bleischrot in und um Feuchtgebiete (REACH-Verordnung) sowie das Verbot der Verwendung von Bleischrot bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern nach NJagdG weiterhin zu beachten.
