Landesjägerschaft: Geplantes Genehmigungsverfahren beim Schallminderer nicht nachvollziehbar

Änderungen des Niedersächsischen Jagdgesetzes in Kraft getreten

Änderungen des Niedersächsischen Jagdgesetzes in Kraft getreten
Landesjägerschaft Niedersachsen: Geplantes Genehmigungsverfahren beim Schallminderer nicht nachvollziehbar

Mit der Veröffentlichung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, ausgegeben am 01. November 2018, gelten die Änderungen des Niedersächsischen Jagdgesetzes, die im Rahmen der kleinen Novelle beschlossen wurden.  Zu den Änderungen gehört auch die Aufhebung des sachlichen Verbotes des Schallminderers. Die jagdrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung eines Schallminderers in Niedersachsen sind damit zwar nun geschaffen, allerdings ist auch eine waffenrechtliche Genehmigung erforderlich – diese ist an die Person gebunden –  das bedeutet eine Bedarfsprüfung im Einzelfall. Das vom Land Niedersachsen geplante Genehmigungsverfahren hierfür ist aus Sicht der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. (LJN) schlichtweg nicht nachvollziehbar: 

„Wir erwarten von der Niedersächsischen Landesregierung, dass sie die Jägerinnen und Jäger nicht anders und schlechter stellt, als es andere Landesregierungen in ihren Bundesländern beim Thema Schalminderer getan haben –durch das geplante Genehmigungsverfahren ist dies aber der Fall“, so Ernst-Dieter Meinecke, Stellvertretender Präsident der Landesjägerschafft Niedersachsen. „Warum in Niedersachsen nicht möglich sein soll, was in anderen Bundesländern bereits Praxis ist erschließt sich nicht – dort betrachtet man ein unbürokratisches Genehmigungsverfahren als wichtigen Beitrag für den Gesundheitsschutz von Jägerinnen und Jägern.“

In einem Schreiben aus dem Niedersächsischen Innenministerium, das in dieser Woche an Polizeidirektionen und Waffenbehörden versendet worden ist wird darauf hingewiesen, dass in Niedersachsen zunächst weiterhin eine restriktive Genehmigungspraxis zur Anwendung kommen soll. Ein Bedürfnis wäre demnach nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Der bloße Schutz des Gehörs reiche zur Begründung eines Bedürfnisses regelmäßig nicht aus. Abgewartet werden soll zunächst ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes.

„Mit dieser Verfahrensweise beschreitet Niedersachsen einen Sonderweg auf Kosten der niedersächsischen Jägerinnen und Jäger, den wir absolut nicht nachvollziehen können. Es geht bei dieser Frage ausschließlich um den Aspekt des Gesundheitsschutzes. Es ist für uns mehr als befremdlich, wenn wir seitens der Landesregierung aufgefordert werden im öffentlichen Interesse beispielsweise das Schwarzwild intensiv zu bejagen – was wir nachweislich auch tun und getan haben – uns aber auf der anderen Seite ein pragmatischer Weg verwehrt bleiben soll, unser Gehör zu schützen“, so Meinecke weiter. Sicherheitsbedenken in Bezug auf den Einsatz von Schallminderern seien unbegründet – in Anbetracht der Tatsache das ein Schallminderer die Jagdausübung nicht lautlos mache, sondern den Lärmpegel lediglich um etwa ein Drittel reduziere.

Die Landesjägerschaft erwartet von der Landesregierung sich bei der Genehmigungspraxis an anderen Bundesländern wie bspw. Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zu orientieren –  hierauf hatte die Landesjägerschaft im Rahmen ihrer Stellungnahmen zur Novelle des NJagdG stets nachdrücklich hingewiesen. Die Regelungen dort ermöglichen den Jägern pragmatisch und relativ unbürokratisch, sich einen Schallminderer genehmigen zu lassen: Der Aspekt des Gesundheitsschutzes bei der Jagdausübung bzw. der Schutz des Gehörs wird dort als Bedürfnis anerkannt. Die dort getroffenen Regelungen können und sollten für das Land Niedersachsen als Vorbild dienen. Insbesondere auch daher, da Jäger aus anderen Bundesländern die dort einen Schallminderer für eine Waffe genehmigt bekommen haben nun, nach in Kraft treten der Novelle NJagdG, damit auch in Niedersachsen zur Jagd gehen können.   

[Alle Änderungen des NJagdG im Wortlaut finden Sie hier]