Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat gestern in Straßburg entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Damit bestätigt der Gerichtshof die Rechtsprechung der deutschen Gerichte und die Auffassung des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV) und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (BAGJE).
Das deutsche Jagdrecht mit der flächendeckenden Bejagungspflicht, dem Revierprinzip und der Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft bleibt somit unangetastet bestehen, Grundstückseigentümer müssen nach wie vor die Jagd auf ihrem Grund und Boden zulassen.
Ein Kläger aus Deutschland war zunächst in allen nationalen Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht unterlegen. Daraufhin hatte er Beschwerde zum EGMR erhoben und rügte darin eine Verletzung seiner Rechte auf Schutz des Eigentums, der Vereinigungsfreiheit und der Gewissensfreiheit. Außerdem sah er sich als Eigentümer eines kleineren Grundstücks gegenüber einem Eigenjagdbesitzer diskriminiert. All diese Argumente wies das Gericht zurück.
Das Grundrecht des Eigentums (Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK) ist nach der Entscheidung des EGMR zwar betroffen, dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt. Denn die Ziele des Bundesjagdgesetzes unter anderem ein artenreicher und gesunder Wildbestand und die Verhinderung übermäßigen Wildschadens liegen im allgemeinen Interesse. Der Gerichtshof hat auch anerkannt, dass die Bejagungspflicht für alle bejagbaren Grundstücke in Deutschland gilt, unabhängig davon ob diese im öffentlichen oder privaten Eigentum stehen und unabhängig von ihrer Größe. Daher liege auch keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Art. 14 EMRK in Verbindung mit dem Eigentumsgrundrecht vor. Die unterschiedliche Behandlung von Grundflächen und zwar von Eigenjagdbezirken einerseits und kleineren Grundstücken andererseits ist daher gut begründet.
Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass auch das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) nicht verletzt ist. Denn die Jagdgenossenschaften sind als Körperschaften öffentlichen Rechts keine Vereinigungen im Sinne dieses Artikels. Auch das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist nicht verletzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da innerhalb von drei Monaten dagegen Beschwerde zur Großen Kammer des Gerichtshofs eingelegt werden kann.
Quelle: DJV