Jagdhundewesen

Die hohe Bedeutung des Hundeeinsatzes bei der Jagd bringt auch das Niedersächsische Jagdgesetz zum Ausdruck. Der § 4 NJagdG legt fest, dass nur Hunde für die jeweilige Jagdart verwendet werden dürfen, die nach einer entsprechenden Ausbildung auf Prüfungen ihr Können unter Beweis gestellt haben. Such-, Drück- und Treibjagden sowie Jagden auf Wasserwild ohne Hunde sind verboten. Bei Jagden auf Schalenwild muss ein Hund für die Nachsuche bereitstehen. Zu einer Nachsuche ist jeder Jäger verpflichtet.

Der gut abgerichtete Jagdhund gehört zwingend zur Jagd, denn nur mit seiner Hilfe gelingt es, die Jagd erfolgreicher durchzuführen. Wildschweine lassen sich leichter aus einer schneeverhangenen Dickung vor die Büchsen der Jäger bringen, als es Treiber vermögen. Liegt der Fuchs im Bau, sind es die Terrier oder Teckel, die Meister Reinecke aus dem Bau treiben. Nicht jeder Schuss bannt das Wild auf die Stelle, und so müssen angeschossene oder bei einem Verkehrsunfall angefahrene Tiere nachgesucht werden. Das geschulte Auge des Jägers sieht zweifellos eine Krankfährte solange entsprechende Zeichen des geflüchteten Wildes erkennbar sind. Fehlen sichtbare Zeichen, hilft nur die feine Nase des für eine solche Suche ausgebildeten Jagdhundes.

So will die Anschaffung und insbesondere die Ausbildung eines Jagdhundes gut überlegt sein und gerade hierbei ist der Rat erfahrener Hundeführer unentbehrlich.

Hierfür steht die Obfrau für das Hundewesen der Jägerschaft Meppen und die Hundeobleute in den Hegeringen zur Verfügung.

Außerdem steht im Bereich der Jägerschaft Meppen mit dem Jagdgebrauchshundeverein Meppen e.V. ein Verein zur Verfügung, der zu jeder Zeit Hilfestellung gibt (Klönabend an jedem ersten Donnerstag im Monat um 20.00 Uhr im Gasthaus Giese in Meppen Bokeloh, Römerstr. 1).

Weitere Informationen zum JGV Meppen finden im unten aufgeführten Link.

www.jgv-meppen.de

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Brauchbarkeits­prüfung ist Pflicht