Entwurf einer Wildfolgevereinbarung auf Hegeringebene

Wir sind dabei eine Wildfolgevereinbarung auf Hegeringebene zu schaffen, um so eine einheitliche Regelung für alle beteiligten Reviere zu bekommen.

Das Recht der Wildfolge meint die Befugnis krankes Wild auf fremdes Jagdgebiet zu verfolgen. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 22 a BJagdG und 27 NJagdG. Hieraus ergibt sich die Zielrichtung, nämlich die Einhaltung des Tierschutzes bei krank geschossenem oder verletztem Wild.
Vorrang vor der gesetzlichen Regelung hat die Vereinbarung der Jagdnachbarn (§ 22 a Abs. 2 Satz 1 BJagdG; § 27 Abs. 6 NJagdG). Hierbei ist zwingend die Schriftform als Formvorschrift und das Verbot zu beachten, mit der Vereinbarung den Tierschutz gegenüber den gesetzlichen Regelungen einzuschränken.

Die erarbeitete Mustervereinbarung wurde an den Ansprechpartner des jeweiligen Reviers geschickt, der jetzt die Aufgabe hat, die Vereinbarung mit den übrigen Pächtern/Eigentümern abzustimmen. In der Mustervereinbarung sollen nicht nur die Pächter/Eigentümer zur Wildfolge berechtigt werden, sondern auch die Jagdausübungsberechtigten. Die neusten Vorgaben des LJN wurden berücksichtigt. Änderungen und Ergänzungen bzw. die Bereitschaft diese Wildfolgevereinbarung mit zu tragen sollten dem Hegeringleiter bis zum 01. September 2012 mitgeteilt werden. Ziel ist es, die Wildfolgevereinbarung bis zur Herbstversammlung am 18.10.2012 unterschriftsreif zu bekommen.

Vorteile aus der zentralen Wildfolgevereinbarung:

· Einheitliche, durchgängige Regelung auf Hegeringebene

· Jährliche Aktualisierung mit neusten Daten

· Vereinbarung könnte bei den Jagdgenossenschaftsvorständen / Polizei für Wildunfälle hinterlegt werden.

gez. Lutz Wemken