Aufhebung der Gebühr für Trichinenuntersuchung

Als Präventionsmaßnahme gegen die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest soll die flächendeckende Bejagung des Schwarzwildes durch folgende Regelung gefördert werden.

Für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.03.2020 wird die Trichinenuntersuchungsgebühr für Frischlinge und Überläufer aufgehoben, sofern das Gewicht des aufgebrochenen Tieres 30 Kg nicht überschreitet und von diesem Tier eine Blutprobe entnommen und zusammen mit der Trichinenprobe vorgelegt wird.

Ab 01.03.2018 sind die bisherigen Regelungen zur Gebührenreduzierung gegenstandslos.

 

Als Nachweis ist der Tierkörper entweder bei Abgabe der Trichinenprobe in der Sammelstelle oder vorab dem Jägermeister (als amtliche Person) vorzuführen, der dann das Gewicht auf dem Wildursprungsschein durch Unterschrift bestätigt. Ersatzweise kann auch die Zunge (unbedingt mit Zungengrund) des Frischlings/Überläufers mit der Probe oder gleich als Probe abgegeben werden. In beiden Fällen ist eine Blutprobe abzugeben!

Vor Abgabe der Trichinenprobe bzw. Vorstellung des Frischlings/Überläufers ist in jedem Fall Kontakt mit der Sammelstelle aufzunehmen und ggf. ein Termin zu vereinbaren. Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle entnommenen Trichinenproben.

Sollte keiner der Nachweise erbracht werden, kann von der Gebührenreduzierung kein Gebrauch gemacht werden. Es ist dann die reguläre Untersuchungsgebühr von 10,-€ zu entrichten.