Jagdhundewesen

Jagdhundeausbildung der Jägerschaft

Unser Obmann für Hunde bietet Ausbildungslehrgänge an. Ab ca. Ende Januar jeden Jahres starten die Sozialisierungskurse, nach Ostern starten die Brauchbarkeits-Vorbereitungskurse.

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Lorenz Macke. Den Kontakt finden Sie unter "Über uns / Obleute".

Ergänzend zu diesen Ausbildungslehrgängen bietet unser Mitglied Axel Winter auf privater Basis individuelle Einzeltrainingseinheiten an. Diese richten sich insbesondere an Hundeführerinnen und Hundeführer, die gezielt an einzelnen Ausbildungsinhalten arbeiten möchten.

Die Koordination und Kontaktaufnahme erfolgen ebenfalls über unseren Obmann für Hunde.

Der brauchbare Jagdhund

Mit der Einführung des Prüfungswesens für Jagdscheinanwärter wurde auch das Bewusstsein für die Notwendigkeit und Führung guter Jagdhunde und deren jagdliche Bedeutung geschärft.

Ohne brauchbaren Hund ist keine waidgerechte Jagd möglich. Früher als es in den Revieren noch gute Fasanen-, Hühner- und Hasenbestände gab, stand die Arbeit des Hundes im Aufsuchen des Wildes im Vordergrund. Heute beginnt die wichtige Arbeit des Jagdhundes meist nach dem Schuss.

Bei der Auswahl eines Jagdhundes sollte sich ein Jäger immer für einen anerkannten Jagdhund entscheiden. " Anerkannt" heißt in diesem Zusammenhang, dass die Rasse vom Jagdgebrauchshundverband anerkannt ist. Der Jagdgebrauchshundverband (JGHV) ist die Dachorganisation für alle Jagdgebrauchshundevereine und Zuchtvereine.

Der Kauf eines Hundes mit Ahnentafel schützt zwar nicht vor Enttäuschungen, ist aber die beste Voraussetzung, einen Hund mit auf Form und Leistung gezüchteten Anlagen zu erwerben.

Grundsätzliches Ziel der Jagdhundeabrichtung sollte zum Beispiel im Falle eines Vorstehhundes das Führen auf der Verbandsjugendprüfung (VJP) im Frühjahr, der Herbstzuchtprüfung (HZP) im Herbst und ein Jahr später auf der Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) sein. Vereine anderer Jagdhunderassen bieten entsprechende Prüfungen für den jeweiligen Einsatz ihrer Hunde an.

Die VJP ist eine Anlagenprüfung, wobei die natürlichen Anlagen des jungen Jagdhundes geprüft werden.

Bei der HZP kommen zu den nun schon gefestigten Anlagefächern noch die Abrichtefächer. Die Abrichtefächer beinhalten das Verlorenbringen von Federwild auf einer Schleppe, eine Haarwildschleppe, die Wasserarbeit nach der Prüfungsordnung Wasser und den Gehorsam.

Die VGP ist die Meisterprüfung da sie hohe Anforderungen an den vielseitigen Jagdgebrauchshund stellt.

Daneben besteht noch die gesetzlich vorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfung, die wesentlich geringere Mindestanforderungen stellt. Bei der Brauchbarkeitsprüfung wird die Arbeit des Jagdhundes nach dem Schuss geprüft.

Es gibt verschiedene Jagdhunderassen, die nach ihrem ursprünglichen Einsatzgebiet unterschieden werden. In Deutschland am häufigsten eingesetzte Rassen sind:

1. Vorstehhunde

  • Deutsch Drahthaar
  • Deutsch Stichelhaar
  • Deutsch Kurzhaar
  • Deutsch Langhaar
  • Pudelpointer
  • Griffon
  • Großer und Kleiner Münsterländer
  • Weimaraner Langhaar
  • Weimaraner Kurzhaar

2. Stöberhunde

  • Deutscher Wachtelhund
  • Jagdspaniel
  • Bracke
  • Beagle

3. Bauhunde

  • Terrier (Bei den Terriern sind es der Jagdterrier, der Foxterrier und der Parson Russel Terrier)
  • Teckel

4. Schweißhunde

  • Hannoversche Schweißhund
  • Bayerische Gebirgsschweißhund
  • Alpenländische Dachsbracke

5. Jagende Hunde

  • Deutsche Bracke
  • Westfälische Dachsbracke
  • Brandlbracke
  • Alpenländische Dachsbracke
  • Slowakische Bracke (Kopov)

6. Apportierhunde

Die gebräuchlichsten Rassen sind:

  • Labrador
  • Golden Retriever

Zu §4 NJagdG (Jagdhunde) in der Fassung 06/2026

(1) Die Jagdausübungsberechtigten stellen sicher, dass ihnen ein für den Jagdbezirk als brauchbar geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht.

(2) 1Bei jeder Nachsuche, jeder Bewegungsjagd sowie jeder Jagd auf Federwild sind ausschließlich hierfür als brauchbar geprüfte Jagdhunde in ausreichender Zahl einzusetzen. 2Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird. 3Hunde in Ausbildung dürfen, außer bei der Nachsuche, zusätzlich eingesetzt werden, soweit dies für deren Ausbildung zum brauchbaren Jagdhund erforderlich ist. 4Wild, das offensichtlich schwerkrank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.

(3) Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die Jagdausübungsberechtigten eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden zu dulden, wenn die Jagd einem von ihnen durch einen Jagdausübungsberechtigten eines beteiligten Jagdbezirks mindestens zwei Wochen vorher angezeigt worden ist und die Jagdausübungsberechtigten der beteiligten Jagdbezirke die ihnen zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen haben.

(4) 1Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung. 2Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15. April ausgebildet und geprüft werden.

(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Näheres zu den als brauchbar geprüften Jagdhunden, insbesondere über die Feststellung der Brauchbarkeit gemäß den Absätzen 1 und 2, die Ausbildung, die Durchführung der und die Zulassung zur Prüfung, die Eignung der Prüferinnen und Prüfer, die Anerkennung von Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer sowie die für die Durchführung der Prüfung zuständige Organisation zu regeln.

Um der Forderung des Jagdgesetzes genüge zu tun, bietet die Jägerschaft Gandersheim - Altes Amt e.V. Brauchbarkeitsprüfungen an.