Vogelgrippe: Häufig der Jägerschaft gestellte Fragen zur Vogelgrippe

Vor dem Hintergrund der sich immer weiter ausbreitenden Vogelgrippe (H5N1) erreichen uns immer wieder besorgte Jäger mit Fragen zur Jagd auf Wildvögel und dem Umgang mit diesen. Eine Auswahl davon und die Antworten dazu finden Sie hier.

Sind Jäger durch das verstärkte Wildvogelmonitoring gefährdet? Wie sollten sie sich schützen?

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich in erster Linie um ein tierpathogenes Virus handelt; dass heißt, der Erreger ist nur sehr schwer auf den Menschen übertragbar, so dass bei den bei uns gegebenen Umständen (im Vergleich zu Asien, wo die Menschen in enger Nachbarschaft mit ihren Tieren leben) das Risiko einer Infektion nicht sonderlich hoch ist. Dennoch sollten hygienische Grundsätze eingehalten werden:
z. B. Tragen von Handschuhen beim Hantieren mit erlegten Wildvögeln und Abbrühen der Tiere vor dem Rupfen. Sofern die Innereien nicht verzehrt werden, sollten sie ordnungsgemäß beseitigt werden. Wildgeflügel und Wildgeflügelprodukte sollten nur ausreichend erhitzt oder durchgegart verzehrt werden. Um einen Eintrag von Influenzaviren in Hausgeflügelbestände durch Jäger zu verhindern, müssen hygienische Maßnahmen wie z. B. Wechsel und Reinigung der Jagdkleidung eingehalten werden. Es muss zudem sichergestellt sein, dass erlegte Wildvögel oder deren Produkte nicht mit Hausgeflügel in Kontakt kommen.

 

Können Jagdhunde durch den Vogelgrippeerreger erkranken?

 

Hinweise, dass H5N1 auf Hunde übertragbar ist, gibt es derzeit nicht. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Hunde und Katzen infizieren können. Allerdings ist die Ausscheidung des Erregers dann so gering, dass diese beiden Tierarten als Überträger nicht in Frage kommen.

 

Wie läuft das Wildvogelmonitoring ab?

 

In das bereits laufende Monitoring, bei dem von Institutionen, die Wildvögel beringen, aber auch von Mitarbeitern von Naturschutzbehörden im Rahmen von Beringungen von Wildvögeln Proben entnommen werden, werden durch die am 04.09.2005 in Kraft getretene Eil-Verordnung auch Jagdausübungsberechtigte eingebunden; dies geschieht nach näherer Anweisung durch die zuständige Veterinärbehörde. Im Rahmen der Anweisung ist u. a. die Probenart (z. B. Kloakentupfer, Rachentupfer), das Probenkontingent sowie die Untersuchungseinrichtung, an die die Probe zu senden ist, zu bestimmen.