Information zum erforderlichen Schießübungsnachweis nach § 24 Abs. 5 NJagdG

Aktuelle Änderungen des NJagdG fordern einen Schießnachweis für die Teilnahmen an Gesellschaftsjagden mit Kugel und Schrot, also bei allen Drück- und Treibjagden in Niedersachsen

Mit der Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes wurde in § 24 Abs. 5 NJagdG festgelegt, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer, die oder der an einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 (also Drück- und Teibjagden) teilnehmen will, einen Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mit sich zu führen und der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter auf Verlangen vorzuzeigen hat.

Das nachgewiesene Übungsschießen muss mit der gleichen Art von Munition durchgeführt worden sein, die während der jeweiligen Gesellschaftsjagd verwendet wird. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, in einer Verordnung den Umfang und Inhalt der erforderlichen Schießübung, die Gestaltung des schriftlichen Nachweises sowie Anforderungen an Übungsstätten, in denen der Nachweis erbracht werden kann, festzulegen und die Anerkennung von Schießnachweisen anderer Bundesländer zu regeln.

Die oberste Jagdbehörde erarbeitet derzeit eine solche Durchführungsverordnung.

Mit Erlass vom 13.06.2022 teilte die oberste Jagdbehörde den Landkreisen und damit den unteren Jagdbehörden mit, dass es dem Jagdleiter bzw. der Jagdleiterin bis zum Inkrafttreten einer Verordnung obliege festzulegen, welche Schusszahlen verlangt werden.

Seitens der Landesjägerschaft wird hierzu empfohlen:

  • Ein Schießübungsnachweis „Schrot“ sollte mit einem jagdlichen Durchgang (15 Wurftauben Trap oder Skeet) auf einem Wurftaubenstand, 15 Wurftauben im Jagdparcours oder 15 Läufe des Roll- oder Kipphasen abzuleisten sein. Hierfür muss schießstandübliche Schrotmunition verwendet werden.
  • Ein Schießübungsnachweis „Kugel“ wird bereits seit einigen Jahren von vielen Jagdleitern verlangt. In Anlehnung an die „LJN Keilernadel“ sind dort entweder 5 Schuss mit einem hochwildtauglichen Kaliber auf den laufenden Keiler, wovon mindestens zwei Schüsse in den Ringen sein müssen erforderlich oder alternativ dazu 20 Schüsse in einem hochwildtauglichen Kaliber, die hintereinander auf den laufenden Keiler oder entsprechende Ziele im Schießkino abgegeben werden müssen.
  • Alternativ sollten auch die Teilnahme an einer Kreis-, Bezirks- oder Landesmeisterschaft im jagdlichen Schießen oder einem Hegeringschießen in diesem Jahr, sowie die vor maximal einem Jahr bestandene Jägerprüfung als Übungsnachweis zugelassen werden.

Der LJN empfiehlt allen Jagdleitern die o.g. Regelungen bis zu einem Erlass der Jagdverordnung einheitlich zu übernehmen.

Solche Schießnachweise können durch die Mitglieder des Hegering West jeweils bei den Schießen am Freitag auf dem Schießstand in Lechtingen erworben werden.

Darüberhinaus hat der Hegering ein gemeinsames Wurftaubenschießen für den 01.10.22 geplant.

Zu möglichen Folgen bei Nichtbeachtung dieser Regelungen hat die Landesjägerschaft einige Anfragen erhalten.

Zum besseren Verständnis wurden durch den Geschäftsführer der Landesjägerschaft deshalb die folgende Erläuterungen gegeben:

"Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass der Schießübungsnachweis mitzuführen ist und dem Jagdleiter auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(...)

Der Jäger der an einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 teilnimmt, ohne über einen Schießübungsnachweis im Sinne des § 24 Abs. 5 zu verfügen, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Gem. S 41 Abs.2 NJagdG kann die Ordnungswidrigkeit theoretisch mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. In der Praxis dürfte die Geldbuße bei einer solchen Ordnungswidrigkeit (in Anlehnung an das „Nicht Mitführen" des Jagdscheines) vermutlich im Bereich von ca. 100 Euro liegen."