Vandalismus ist kein Kavaliersdelikt!

Wer kennt es als Jäger nicht; man kommt in der Vollmondphase zu seinem Hochsitz oder zu seinem Ansitzwagen, schwer bepackt mit Allem, was für eine Nacht im Wald nötig ist. Doch was ist das? Die Tür zur Kanzel steht bereits offen! Nach dem ersten prüfenden Blick mit der Taschenlampe fällt auf, hier wurde eine undefinierbare Flüssigkeit in der Kanzel großflächig ausgebracht. Was könnte es sein? Vielleicht Salatöl, oder doch etwas Anderes? Etwa ein Brandbeschleuniger, der dazu führen soll, dass beim Einschalten der Kanzelheizung sich Jäger und Kanzel in Rauch auflösen? Dieser Vorfall entspringt nicht der Fantasie, sondern ist so in unserer Gemeinde in einem Revier bereits mehrfach vorgekommen. Nur ein Fall von Vielen. Der Diebstahl von Wildkameras und die Zerstörung von jagdlichen Einrichtungen kommen mittlerweile regelmäßig in unseren Revieren vor. Schnell steigt der monetäre Schaden und summiert sich auf mehrere Tausend Euro im Jahr. Wird hierbei noch jemand verletzt, sind schnell auch Familie und Beruf betroffen. Oft machen sich die Täter keine Gedanken, welche Konsequenzen sich für die Täter selbst ergeben.

 

Dabei sind solche Beschädigungen jagdlicher Einrichtungen kein „Kavaliersdelikt“ weiß Rechtsanwalt, Fachanwalt für Agrarrecht und Jagdrechtsexperte Dr. Felix Adamczuk aus der Wedemark. Neben der reinen Sachbeschädigung (§ 303 StGB), welche bereits mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann, müssen gegebenenfalls auch schwerwiegendere Delikte geprüft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Beschädigungshandlungen weit schlimmere Tatfolgen gewollt oder zu mindestens billigend in Kauf genommen werden.

Fällt beispielsweise ein angesägter Hochsitz um, während der Jäger ihn besteigt oder er sich auf ihm befindet und wird dieser getötet oder verletzt, kann es im schlimmsten Fall zu einer Strafbarkeit wegen Mordes (§§ 211, 212 StGB), zumindest aber wegen Körperverletzung infrage kommen (§§ 223 ff. StGB).

Nicht zu vergessen ist dabei, dass aber auch in weniger gravierenden Fällen eine Behinderung der Jagd vorliegt, die wenn sie absichtlich erfolgt, gemäß (§§ 2 Abs. 3, 41 Abs. 1 Nr. 3 NJagdG) eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Rechtsanwalt Dr. Adamczuk rät daher im Revier auftretende Fälle auf jeden Fall polizeilich zur Anzeige zu bringen. Nur wenn alle Fälle bei der Polizei auflaufen, ist es möglich Tatmuster zu erstellen, was die Chancen den Tätern habhaft zu werden steigert.

 

Bleibt uns abschließend nur der Apell, sich trotz einer anderen Meinung oder Ansicht zur Jagd, gesetzeskonform zu verhalten. Denn Justitia macht keine Unterschiede, ob nun starke Ideale zu dem Gesetzesbruch geführt haben oder einfach nur blinde Zerstörungswut. Eines bleibt jedoch festzuhalten. Wir Jäger durchlaufen eine längere Ausbildung und verstehen unser Handwerk!