Elbvertiefung

Bundesverwaltungsgericht verhandelt Klage von Landesjägerschaft Niedersachsen, LJV Schleswig-Holstein und Deutscher Jagdverband

Erhebliche Einschränkungen der Jagd sollen im Planungsverfahren der Elbvertiefung als ausgleichende Naturschutzmaßnahmen deklariert werden. Dagegen haben Landesjägerschaft Niedersachsen, LJV Schleswig-Holstein sowie der DJV geklagt. Einschränkungen der Jagd auf Raubsäuger sind für den Naturschutz sogar kontraproduktiv.

(Berlin, 10. November 2017) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird am 16. und 17. November 2017 über die Klage des Deutschen Jagdverbandes (DJV) und der Landesjagdverbände Niedersachsen und Schleswig-Holstein gegen den Planfeststellungbeschluss zur Elbvertiefung verhandeln.

Die drei Verbände wehren sich gegen den Landschaftspflegerischen Begleitplan, der Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in den Flusslauf der Elbe festlegt. Konkret soll in zwei Gebieten an der Elbe, Allwördener Außendeich-Mitte (Landkreis Stade, Niedersachsen) und Giesensand (Landkreis Pinneberg, Schleswig-Holstein), die Jagd erheblich eingeschränkt werden. Vorgesehen sind das komplette Verbot der Federwildbejagung, ein generelles Jagdverbot in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, ein Verbot von Treibjagden sowie ein Verbot von jagdlichen Einrichtungen.

In ihrer Klage begründen die Verbände ausführlich, dass ein jagdliches Prädatorenmanagement von Fuchs, Waschbär oder Marderhund für den Erhalt bodenbrütender Vogelarten gerade auch in Schutzgebieten unverzichtbar ist. In vielen aktuellen Naturschutzprojekten sei die Jagd zwischenzeitlich aufgrund der stetig zunehmenden Anzahl von Prädatoren als Teil des Artenschutzes anerkannt und werde zum Teil sogar staatlich durch die Bereitstellung von Fallen gefördert. Daher könnten die Ziele des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, nämlich die Kompensationsräume für Wiesenvögel (Bodenbrüter und Rastvögel) aufzuwerten, nur erreicht werden, wenn die Jagd auf Prädatoren und auch Schwarzwild über eine entsprechend lange Jagdzeit ermöglicht werde, so die Argumentation der Jagdverbände in ihrer Klagebegründung.

Zudem halten die Jagdverbände die Festlegung derartiger jagdlicher Einschränkungen und Anrechnung als Kompensationsmaßnahme für völlig unzulässig. Ausgleichsmaßnahmen müssen nach geltendem Naturschutzrecht in engem funktionalen und räumlichen Zusammenhang erfolgen. Ein Eingriff im Flussbett kann also nicht durch Jagdverbot oder -einschränkung an Land ausgeglichen werden. Im krassen Widerspruch zu den geplanten jagdlichen Einschränkungen hat die zuständige Behörde in einem benachbarten Gebiet, das ebenfalls von der Elbvertiefung betroffen ist, den Einsatz von Kunstbauten für die effektive Fuchsbejagung als Ausgleichsmaßnahme vorgesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte im Februar entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss teilweise rechtswidrig war. In diesem Verfahren hatten andere Naturschutzverbände gegen den Fahrrinnenausbau insgesamt, geklagt. Die Planungsbehörde muss nun nachbessern.

Mit dem umstrittenen, gut 400 Millionen Euro teuren Projekt soll sichergestellt werden, dass große Containerschiffe mit einem Tiefgang von 14,50 Metern künftig den Hafen der Hansestadt Hamburg tideunabhängig – also ungeachtet von Ebbe und Flut – erreichen können.