Berufsgenossenschaft verschickt Beitragsbescheide

Widerspruchsfrist beachten

Jagdpächter und Eigenjagdbesitzer, die ihren Jagdbezirk selber bejagen, erhalten derzeit wieder Beitragsbescheide von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Darin werden der Beitrag für das Jahr 2018 und die Vorauszahlung für das Jahr 2019 angefordert. Zum Teil liegen die Beiträge erheblich höher als in der Vergangenheit. Der DJV hält die Bescheide der LBG für rechtswidrig und unterstützt aus diesem Grund die Klage eines Jagdpächters als Musterverfahren.
Es gibt inzwischen ein – negatives – Urteil des Sozialgerichts Hannover, was die Beiträge der Jagdpächter zur LBG angeht. Dagegen ist die Berufung beim Landessozialgericht anhängig. Es ist nicht absehbar, wann dort eine Entscheidung getroffen wird.

Wer den Bescheid nicht rechtskräftig werden lassen will, muss unverzüglich tätig werden und innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der LBG Widerspruch einlegen. Er sollte sich auf das noch anhängige Musterverfahren beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen beziehen und die Aussetzung des Verfahrens beantragen.

Die Widerspruchsfrist muss unbedingt eingehalten werden, da der Bescheid sonst bestandskräftig wird. Die Einlegung des Widerspruchs bewirkt, dass der Bescheid nicht rechtskräftig wird. – Falls das Musterverfahren in zum Erfolg führt – erfolgt eine Neuberechnung für die Betroffenen. Er entbindet aber nicht von der vorläufigen Zahlung des festgesetzten Betrages. Die Widerspruchsführer sollten daher ausdrücklich unter Hinweis auf ihren eingelegten Widerspruch den Beitrag bezahlen.

Hier finden Sie ein Musterformular für den Widerspruch.