Sind die Jägerausbildung und die Durchführung von Jägerprüfungen zulässig?

Gemäß § 14a Abs. 1 Satz 1 Niedersächsische "Corona-Verordnung" ist der Präsenzunterricht für die theoretische Jägerausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung unzulässig. Ein solcher Unterricht darf weder in der Gruppe noch einzeln „1 zu 1“ erteilt werden. Dies gilt sowohl für Schulungseinrichtungen als auch für das private Umfeld der zu Unterrichtenden. Die Jägerausbildung erfüllt grundsätzlich auch nicht die Voraussetzungen für eine berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 Nds. Corona-VO), da kein unmittelbarer Bezug zu einem angestrebten Beruf oder dem ausgeübten Beruf besteht.

Gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 Nds. Corona-VO ist die Durchführung von Jägerprüfungen auf kommunaler Ebene unter Einhaltung der allgemeinen Hygienevoraussetzungen (§§ 2 bis 5 Nds. Corona-VO) zulässig.

 

Quelle: ML Niedersachsen, per e-Mail weitergeleitet durch den Landkreis Göttingen am 12.03.2021