Wer in Deutschland die Jagd ausüben will, muss einen gültigen Jagdschein besitzen. Voraussetzung diesen bei der jeweiligen Unteren Jagdbehörde lösen zu können, ist das Bestehen der Jägerprüfung ("grünes Abitur"). Das Mindestalter für die Teilnahme an der Jägerprüfung beträgt 16 Jahre und die erfolgreichen Absolventen (im Alter von 16 bis 18 Jahren) können nach bestandener Prüfung den Jugenjagdschein lösen. Dieser berechtigt zur Ausübung der Jagd in Begleitung eines Erziehungsberechtigten, oder einer von diesem benannten Aufsichtsperson, die jagdliche Erfahrung haben muss.
Die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist Inhabern von Jugendjagdscheinen nicht gestattet. Da die Jägerprüfungen für Jugendjagdschein und Jagdschein für Erwachsene identisch sind, kann mit der Volljährigkeit automatisch ein "normaler" Jagdschein gelöst werden.
Die Prüfung
Die Jägerprüfung gliedert sich in die Schießprüfung mit Wiederholungsmöglichkeit, die schriftliche Prüfung und die mündlich- praktische Prüfung im Revier. Die Prüfung findet an drei Tagen (ein Prüfungsfach/ Tag) statt.
![]() |
Bei der Schießprüfung werden der sichere Umgang, sowie die Fertigkeit der Teilnehmer mit der Büchse und Flinte geprüft. Werden die festgelegten Mindestergebnisse nicht erreicht, können diese mangelhaften Ergebnisse nicht ausgeglichen werden.
In der schriftlichen Prüfung werden folgende Themenbereiche geprüft:
1. Dem Jagdrecht unterliegende und andere frei lebende Tiere
2. Jagdwaffen und Fanggeräte
3. Naturschutz, Hege und Jagdbetrieb
4. Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Jagdhundewesen, jagdliches Brauchtum
5. Jagdrecht und verwandtes Recht
|
Geprüft wird im Multiple- Choice- Verfahren. Pro Fachgebiet müssen die Prüflinge unter Aufsicht 20 Fragen beantworten. Details sind in der Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung vom 30.August 2005 geregelt. Die mündlich/ praktische Prüfung erstreckt sich auf alle Themenbereiche und wird in einem dafür geeigneten Jagdrevier durchgeführt. Die bestandene Prüfung berechtigt die frisch gebackenen Jäger, bei der Unteren Jagdbehörde einen Jagdschein zu lösen. "Jungjägern" ist es in den ersten drei Jahren untersagt, ein Revier zu pachten. |
|




