KJM ruft im LK OHZ die Notzeit gem. § 32 NJagdG aus
Wegen der seit Wochen vorhandenen, mit starkem Frost einhergehenden Schneelage hat der Kreisjägermeister Heiko Ehing für den Bereich des Landkreises Osterholz die Notzeit gemäß § 32 NJagdG bekannt gegeben. Sie gilt zunächst bis zum 28. Februar 2010.
Das bedeutet für die Jagdpraxis, dass ab sofort die Jagdausübung im Sinne des § 1 Abs. 4 BJagdG (Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild) untersagt ist; gleichzeitig ist für eine ausreichende, artgerechte Fütterung zu sorgen!
Gesetzestext § 32 Abs. 1 NJagdG - Füttern -
"Wenn Wild Not leidet (Notzeit), ist für seine ausreichende artgerechte Ernährung zu sorgen. Die KJMin oder der KJM gibt Beginn und Ende der Notzeit für die betroffenen Bereiche bekannt. Die Jagdausübung gem. § 1 Abs. 4 BJagdG ist in diesen Bereichen in dieser Zeit nicht zulässig."
Ausführungsbestimmungen zu § 32 NJagdG:
32.2 - Artgerechte Futtermittel für die Fütterung der wiederkäuenden Schalenwildarten sind ausschließlich heimische Feld-, Baum- und sonstige Waldfrüchte, Heu und Silagen jeweils ohne Kraftfutterzusätze. Die Verwendung insbesondere von nicht heimischen Früchten, Back- und Süßwaren, Küchenabfällen oder Futtermitteln, die durch eine industrielle Aufarbeitung ihre natürliche Rohfaserzusammensetzung verloren haben (z. B. Schrot, Pellets, Presslinge) sowie jegliches Kraftfutter ist nicht wildartgerecht und daher unzulässig.


